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Auch Zigarettenautomaten sind Werbeanlagen

Am 3. Juni 1986 entschied dasselbe OVG unter Aktenzeichen 11 A 1091/84, daß Zigarettenautomaten Werbeanlagen sind und die Ablehnung einer Genehmigung zur Aufstellung in reinen Wohngebieten rechtens ist. Trotzdem gibt es noch viele zu Unrecht aufgestellte Zigarettenautomaten. Sie werden von den Behörden häufig geduldet und leider kann man eine Behörde nicht zum Abbau dieser Automaten zwingen, es sei denn, man kann eine persönliche Beeinträchtigung glaubhaft machen, z.B. durch den bei der Entnahme der Zigarettenpackungen entstehenden Lärm.


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