Weil ein nichtrauchender 44jähriger Berufskraftfahrer mit 16jähriger Tätigkeit als Alleinfahrer eine lange Tour nicht zusammen mit einem Kettenraucher bei gleichzeitig geringerer Entlohnung antreten wollte, wurde er fristlos entlassen. Dies war, so entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 29.08.95 unter Aktenzeichen 11 Sa 1655/94 in Abänderung eines gegenteiligen Urteils des Arbeitsgerichtes Paderborn, nicht rechtens, die Kündigung mithin unwirksam, so daß das Arbeitsverhältnis fortbesteht.