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Vitrine mit Zigarettenwerbung in Wohngebieten unzulässig

Ein Unternehmen der Werbewirtschaft hatte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung von zwei beleuchteten Werbevitrinen an der westlichen und nördlichen Gebäudewand einer Trinkhalle beantragt. Die Behörde lehnte dies unter Bezugnahme auf [[section]] 13 Abs. 4 BauO NW (Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen) ab. In der als allgemeines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung seien die geplanten Werbeanlagen unzulässig, weil es sich um Fremdwerbung und nicht um Werbung an der Stätte der Leistung handele.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) gab der Behörde am 19. Dezember 1995 Recht (Az 11 A 3659/93). Zur näheren Bestimmung der Art der Werbung führte das OVG aus:

"Wie bei einer Mischform zwischen Eigen- und Fremdwerbung - wie sie hier gegeben ist - zu verfahren ist, wird unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Falles zu entscheiden sein. So wird insgesamt der Aussagewert der Werbeanlage und ihre Wirkung auf Kunden und Betrachter von Bedeutung sein, d.h. welche Hinweise und Informationen mit dieser Werbeanlage verbunden sind. So wird es darauf ankommen, ob individuelle Hinweise auf das Unternehmen, wie etwa Besonderheiten des Angebots, besondere Qualitäten und Spezialitäten vorliegen oder ob andererseits Produktwerbung und Markenwerbung im Vordergrund stehen.

Bei Markenwerbung kann auch erheblich sein, welche Bedeutung das Markenprodukt für den Unternehmer hat, ob es etwa wie beim Bier einer Gaststätte die zentrale Ware im Angebot ist oder ob es um eine Einzelmarke geht, die im Gesamtsortiment nur eine geringe Rolle spielt. In diesem Zusammenhang kann auch das Erscheinungsbild der Werbeanlage von Bedeutung sein, d.h. die Frage, ob die Werbeanlage insbesondere hinsichtlich ihrer Größe für den vorgesehenen Zweck noch erforderlich oder angemessen ist. Weiter kann es - jedenfalls dann, wenn bei Mischformen nach den o.g. Voraussetzungen keine eindeutige Entscheidung möglich ist - darauf ankommen, wer bestimmenden Einfluß auf Art usw. der Werbung hat und gegebenenfalls behält. Dieses Merkmal kann nicht vernachlässigt werden, sondern kann gegebenenfalls als Indiz für die Frage herangezogen werden, ob vorrangig für den Unternehmer oder den Hersteller des Produktes geworben wird.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil -, daß die streitigen Werbevitrinen die Merkmale einer Werbeanlage an der Stätte der Leistung nicht erfüllen. Auch insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen verwiesen werden. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Auch wenn man unterstellt, daß mit den Vitrinen keine Wechselwerbung vorgesehen ist, sondern nur für die Zigarettenmarke X geworben werden soll, ist der Aussagewert der Werbeanlage nach Ansicht des Senats maßgeblich darin zu sehen, daß für das Produkt, und zwar für die Zigarettenmarke X, geworben wird.

Daneben bedeutet die Anbringung dieser Vitrinen an dieser Trinkhalle die Information, daß diese Zigarettenmarke hier erhältlich ist. Jeder individuelle Hinweis auf den Unternehmer und etwaige Besonderheiten seines Unternehmens und seines Warenangebotes fehlt. Sie sind auch - nicht zuletzt wegen der Standardisierung dieser CLP-Vitrinen - weder beabsichtigt noch überhaupt möglich.

Eine Bewertung dieser Werbewirkung ergibt, daß im wesentlichen nur für das Produkt geworben wird und allenfalls in einem geringfügigen Umfang -und noch dazu konkludent - auf die Verkaufsstätte Trinkhalle und darauf hingewiesen wird, daß zum Warensortiment auch Zigaretten dieser Marke gehören. Die geringe Bedeutung dieses Reklamewertes für den Trinkhallenpächter oder -besitzer wird noch dadurch unterstrichen, daß eine einzelne Zigarettenmarke im Sortiment - und auch dieser Trinkhalle - umsatzmäßig nur eine geringe Bedeutung hat. Das ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen.

Hat ein Produkt für eine Verkaufsstätte eine überragende Bedeutung, kann der Aussage- und Werbewert einer Markenwerbung für den Unternehmer einen höheren Stellenwert haben, wie es z.B. bei der Biermarke einer Gaststätte der Fall sein dürfte. Das Interesse eines Trinkhallenpächters daran, daß nur für eine Zigarettenmarke in dieser Weise geworben wird, ist auch deshalb als gering anzusehen, weil damit die Anpreisung anderer - für das Unternehmen wichtiger - Waren aus tatsächlichen (Platzmangel) oder rechtlichen Gründen (z.B. störende Häufung) zu kurz kommt."


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