Die NID bittet alle fachkundigen Mitglieder,den folgenden Gesetzentwurf, der so voraussichtlichin den Bundestag eingebracht wird,auf seine Schwächen zu prüfen und - falls erforderlich - Änderungsvorschläge zu machen!
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Rauchverbot
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das Rauchen ist in öffentlichen Räumen und an Arbeitsplätzen verboten.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) öffentliche Räume geschlossene Innenräume öffentlicher Körperschaften des Bundes, der Länder und der Kommunen mit frei zugänglichem Publikumsverkehr, einschließlich solcher
Räume in öffentlichen Verkehrsmitteln.
b) Arbeitsplätze geschlossene Innenräume von Arbeitsstätten und Dienststellen, in denen sich Arbeitnehmer, Beamte oder andere Beschäftigte regelmäßig aufhalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Handelsgesellschaften, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist, wenn diese einen öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen. Er gilt nicht für private Wohnräume und sonstige Privaträume.
(3) Bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Rauchverbote bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 2
Raucherzonen
(1) An den vom Rauchverbot gemäß §1 Abs. 1 betroffenen Innenräumen können besondere Räume oder abgegrenzte Bereiche eingerichtet werden, die zum Rauchen freigegeben sind (Raucherzonen, Raucherräume, Raucherabteile).
(2) Räume ohne Publikumsverkehr, die Rauchern als Einzelräume dienen, sind von der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen.
§ 3
Hinweispflicht
An Orten, für die gemäß § 1 ein Rauchverbot erlassen ist, muß mit deutlich sichtbaren und allgemein verständlichen Hinweisschildern an das Rauchverbot erinnert sowie auf die gemäß § 2 eingerichteten Raucherzonen hingewiesen werden.
§ 4
Zuständigkeit
Die Überwachung des Rauchverbots, die Einrichtung der Raucherzonen und die Erfüllung der Hinweispflicht obliegen dem jeweiligen Inhaber des Hausrechts.
Zweiter Abschnitt
Verordnungsermächtigung,
Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten
§ 5
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften über Bestimmung und Abgrenzung der öffentlichen Räume und der Arbeitsplätze, über die beim Erlaß von Rauchverboten zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles, über die Bestimmung von Raucherbereichen sowie über die Ausgestaltung der Hinweispflicht zu erlassen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 außerhalb von Raucherzonen raucht,
b) seinen Verpflichtungen nach §2 nicht nachkommt, Rauchverbote zu erlassen,
c) entgegen § 3 den Hinweis auf das Rauchverbot unterläßt,
d) einer aufgrund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
a) im Fall von Abs. 1 lit. a mit einer Geldbuße bis zu 100 Deutsche Mark,
b) in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße von 100 bis 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.