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Zigarettenschmuggel grundsätzlich eine Straftat

Zigarettenschmuggel ist nicht nur in Form von gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel seit jeher eine Steuerstraftat, die in besonderen Fällen mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden kann, sondern auch der einfache Zigarettenschmuggel. In gleicher Weise kann derjenige wegen Steuerhehlerei bestraft werden, der geschmuggelte Zigaretten erwirbt. Allerdings gilt seit 1. Juli 1993 wegen der Überlastung der Zollbehörden eine Ausnahmeregelung für Bagatellfälle. Danach kann ein Käufer, der bis zu 1.000 unversteuerter Zigaretten zum eigenen Verbrauch erwirbt, mit einem Bußgeld davonkommen. Die Straftat wird als Ordnungswidrigkeit behandelt.

Durch die jüngste Mordserie unter Vietnamesen im Berliner Zigarettenschmuggelmilieu ist der internationale Zigarettenschmuggel erneut in die Schlagzeilen geraten. Es hat sich eine vor nichts zurückschreckende Gewaltkriminalität entwickelt. Indirekt sind daran auch die Zigarettenkonzerne beteiligt, die ihre Erzeugnisse an unseriöse Händler verkaufen. Doch in einem Land mit freier Marktwirtschaft kann man keinem Unternehmen vorschreiben, mit wem es Geschäfte macht -zumindest nicht bei derartigen Produkten.

Wieviel Schmuggelzigaretten tatsächlich an der Steuer vorbei eingeführt werden, läßt sich nur schätzen. Die Menge der sichergestellten Zigaretten (1995 über 760 Millionen Stück) gibt nur einen vagen Anhaltspunkt. Allein in den Jahren 1994 und 1995 leiteten die Beamten der Bundeszollverwaltung über 100.000 Strafverfahren ein.

BMF-Finanznachrichten 13/96


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