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Verfassungsrichter weisen Tabakkonzerne

in die Schranken

Fünf Zigarettenhersteller (Reemtsma, Roth-Händle, Austria Tabak, von Landewyck und Gianaclis) verloren nicht nur nach sechs Jahren ihren Prozeß gegen die "staatlich verordneten Irreleitungen". Der Tabakindustrie insgesamt wurden außerdem ihre zentralen Argumente im Abwehrkampf gegen Gesetze genommen, die das Rauchen beschränken. Auf Seite 17 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) stehen nämlich Sätze von einer Eindeutigkeit wie die folgenden:

"Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen. Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod. Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, daß Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet." Jede dieser Aussagen wird mit Zitaten, vor allem aus der englischsprachigen Medizinliteratur, belegt.

Anlaß für den Gang nach Karlsruhe war eine mittels Verordnung in nationales Recht umgesetzte EU-Norm, die die Tabakkonzerne verpflichtet, Warnhinweise wie "Rauchen verursacht Krebs" und "Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten" auf ihre Zigarettenpackungen anzubringen. Das BVG konnte dem von den Anwälten der Zigarettenhersteller vorgebrachten Argument, daß die Warnhinweise gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Firmen verstießen, nichts abgewinnen. Die Pflicht zu Warnhinweisen treffe die Firmen beim Vertrieb ihrer Waren, nicht bei der Teilnahme am Prozeß der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung, so die Verfassungsrichter.

Im übrigen gehe es nur um die Pflicht zur Verbreitung einer erkennbar fremden Meinung. Nach einer Umfrage sei 90 Prozent der Raucher klar, daß die Hersteller mit dem Aufdruck inhaltlich nichts zu tun hätten. Auch der Angriff auf die maßgebliche EU-Richtlinie gehe ins Leere: Auf deren Gültigkeit komme es nicht an, da die Kennzeichnungspflichten mit deutschen Grundrechten vereinbar seien.

An der Entscheidung war der gesamte achtköpfige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter seiner Präsidentin Jutta Limbach beteiligt. Die Richter ließen zwar offen, ob weitergehende Maßnahmen wie ein Werbeverbot, ein Verbot des Automatenvertriebs oder des Verkaufs an Jugendliche ebenfalls verfassungsgemäß wären. Angesichts der eindeutigen Worte dürften daran aber keine begründeten Zweifel bestehen. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 2 BvR 1915/91.

Kommentar: Damit sind praktisch sämtliche verfasssungsrechtlich begründete Einwände gegen gesetzliche Beschränkungen des Rauchens hinfällig.


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