NID-Mitglied Petra Hövelkamp handelte genau so, wie es sich für eine aktive Nichtraucherin gehört. Statt den Qualm im Postamt Quakenbrück, Filiale Bramstraße, einfach hinzunehmen, forderte sie die Deutsche Post AG auf, für rauchfreie Verhältnisse zu sorgen. Auch ein ablehnendes Schreiben mit der Begründung "Leider haben auch wir keinerlei Handhabe ..." ließ sie nicht ruhen: Sie wandte sich an die NID. Diese schrieb die Niederlassung Quakenbrück an und stellte die Rechtslage klar. Selbstverständlich habe die Post das Recht, ein Rauchverbot sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Kunden zu verhängen. Gleichzeitig stellte die NID die Korrespondenz auch den beiden örtlichen Zeitungen zur Verfügung. Die Osnabrücker Nachrichten griffen das Thema am 22. Januar 1997 groß auf. Hier der letzte Absatz des Artikels:
"Gestern mittag - so konnten sich Besucher überzeugen - war die Luft in der Schalterhalle an der Bramstraße auch nicht gerade unverbraucht. Doch nach Qualm roch es nicht. Der rauchende Mitarbeiter war nicht da. Egbert Kuhn, Pressesprecher der zuständigen Postdirektion Hannover, unterstrich, daß es den Mitarbeitern untersagt ist, vor den Kunden zu rauchen. In der Filiale an der Bramstraße entstehe der blaue Dunst in einem Nebenraum und ziehe durch die offene Tür in die Schalterhalle. Dem widersprach Petra Hövelkamp, die immer einen vollen Aschenbecher am Schalter gesehen hat."
Im jahrelang schwelenden Rechtsstreit zwischen dem Rundfunk- und Fernsehsender Deutsche Welle (DW) und einem 52jährigen Ingenieur um die Asbestbelastung des DW-Gebäudes in Köln hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel am 19. Februar 1997 zugunsten des Mitarbeiters entschieden. Er war seit 20 Monaten nicht mehr zur Arbeit erschienen und hatte einen asbestfreien Arbeitsplatz außerhalb des Gebäudes gefordert. Die Deutsche Welle hatte ihm deshalb das Gehalt gekürzt und muß nun den Betrag nachzahlen.
Das BAG begründete sein Urteil damit, daß die Deutsche Welle innerhalb von drei Jahren nach ersten vorläufigen Sanierungsmaßnahmen die vollständige Sanierung spätestens 1994 hätte abschließen müssen. So sieht es jedenfalls die nordrhein-westfälische Asbestrichtlinie vor. Weil aber eine endgültige Sanierung noch aussteht, stehe dem 52jährigen ein "Zurückbehaltungsrecht" seiner Arbeitskraft zu, "soweit er Räume zu betreten hat, deren endgültige Sanierung nicht festgestellt ist" - trotz TÜV-Gutachtens, das ein risikofreies Verbleiben im Gebäude bis zum Jahr 2002 attestierte. Laut Arbeitsrechtlern können nach dem Urteil jetzt auch jene der 1.800 DW-Beschäftigten von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen, die in nicht endgültig sanierten Räumen arbeiten - oder zum Passivrauchen gezwungen werden!?
Bonner Rundschau vom 20.2.97