<< , >> , Inhalt, NID

BAG-Urteil zum Nichtraucherschutz

Nunmehr liegt der NID der Schriftsatz des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Nichtraucherschutz vor, das am 17. Februar 1998 verkündet wurde. Eine Sachbearbeiterin in einer Autovermietung hatte auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz geklagt, der ihr in allen drei Instanzen zugebilligt worden ist. Der Arbeitgeber hatte jeweils Berufung eingelegt. Hier die Leitsätze des Urteils:

1. Ein Klageantrag, der darauf gerichtet ist, den Arbeitgeber zu verurteilen, dem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ist hinreichend genau bestimmt im Sinne von§ 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

2. Arbeitnehmer haben nach§ 618 Absatz 1 BGB einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für sie aus gesundheitlichen Gründen geboten ist.

Entscheidend für den Erfolg der Klägerin, das ist die Sachbearbeiterin, war, daß sie nur einen Schutz vor Tabakrauch an dem Ort verlangte, "an dem sie sich regelmäßig aufhalten muß", also für ihren Arbeitsraum. Sie beantragte kein Rauchverbot für Flure und sonstige Bereiche der Bürolandschaft, die sie wie jeder andere Mitarbeiter nur gelegentlich zu betreten hat.

Das Gericht führte weiter aus, daß "Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Disposition gegen bestimmte Schadstoffe besonders anfällig sind, können im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Besteht die Gefährdung in der Belastung der Atemluft durch Tabakrauch, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Arbeitsplätze durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, daß Gefährdungen der Gesundheit nicht entstehen."

Ärztliche Bescheinigungen, nach denen ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Grünen einen Arbeitsplatz ohne Tabakrauchbelastung benötigen, stellte das BAG den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gleich.

Doch unabhängig von diesem für passivrauchende Arbeitnehmer erfreulichen höchstrichterlichen Urteil: Wer klagt schon gern - besonders angesichts von vier Millionen Arbeitslosen - gegen seinen Arbeitgeber auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz? Wer setzt sich gern dem Risiko des Karriereknicks und des verstärkten Mobbings aus? Wer ist bereit, einige tausend Mark in einen Prozeß zu stecken? Denn auch für den Gewinner ist das Beschreiten des Rechtsweges mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden. Der sogenannte Gütetermin beim Arbeitsgericht ist zwar kostenlos, doch wenn es dabei zu keiner Einigung kommt, muß der Klageweg beschritten werden. Wer den Prozeß gewinnt, ist völlig egal, denn in der ersten Instanz trägt nämlich jede Partei die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten. Ein gesetzlicher Nichtraucherschutz mit eindeutigen Regelungen ist daher die einzig sinnvolle und logische Konsequenz. Er bringt eine Entlastung des Rechtswesens und fördert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.


<< , >> , Inhalt, NID