Bis zu fünf Zigaretten pflegte Horst L. bisher im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses täglich zu rauchen. Damit ist jetzt Schluss. Ein anderer Wohnungseigentümer hatte ihn verklagt, weil seine Mieter sich vom Rauch gestört fühlten. Die Hannoversche Amtsrichterin Gudrun Eichloff- Burbließ verbot weiteres Qualmen im Treppenhaus und drohte Ordnungsgeld bis zu 500.000 Mark oder Ordnungshaft an.
In der eigenen Wohnung durfte L. seiner Sucht nicht frönen. Die Ehefrau, so machte er vor Gericht geltend, vertrüge den Rauch nicht. Er könne aber auch gar nicht verstehen, dass sich andere Mitbewohner von seiner Leidenschaft beeinträchtigt fühlten, schließlich rauche er nur bei offenem Fenster. Damit hatte der Mann sich sozusagen das eigene Grab geschaufelt, nicht auf den Nikotinkonsum bezogen, wohl aber auf seine Argumentation. Wenn das Rauchen in der Wohnung die eigene Ehefrau so sehr störe, dann sei nicht ersichtlich, warum die übrigen Bewohner im Treppenhaus durch das Rauchen nicht beeinträchtigt sein könnten, meinte die Richterin. Und ihr sei es auch vollkommen einerlei, ob sich nur ein Mitbewohner beschwere oder gleich mehrere. Einer reiche allemal.
Fest steht aber, dass neben den Mietern des Klägers auch die Nachbarn des Rauchers sich bedrängt fühlen. Sie sollen ihre Wohnungstür mit einem Vorhang gegen die Qualmattacken besonders gesichert haben. Den Raucher, einen Herrn im Rentenalter, hat auch diese Abwehr nicht sonderlich beeindruckt. Vielleicht überzeugen ihn ja die Argumente der Richterin: "Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist." Rauch ziehe überall hin - auch wenn ein Fenster offen sei (Aktenzeichen 70 II 414/99).
Eine Klage wie diese ist aber nur Wohnungseigentümern gestattet, da diese durch den Kauf der Wohnung in einem Gemeinschaftseigentum einen Vertrag miteinander haben. Mieter von Wohnungen können nicht gegen andere Mieter klagen, da sie keine Verträge untereinander haben, sondern allein nur ihren Mietvertrag. Sie müssen sich an ihren Vermieter wenden, dessen Pflicht es ist, Missstände aus der Welt zu räumen. Ist dieser nicht dazu bereit, kann der Mieter die Miete kürzen. (Vorsicht - wenn es zu einem Prozess kommt, bei dem der Raucher gewinnt, muss die Mietkürzung eventuell nachgezahlt werden!)
Hannoversche Allgemeine, 17.2.2000