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Nichtraucher-Info Nr. 66 - II/07 |
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Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause
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Freitag, 13. April 2007 |
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Seite 15 von 26 Kein generelles Rauchverbot im SeniorenzentrumZunächst hatte das Amtsgericht Castrop-Rauxel am 5. Oktober 2006 unter Aktenzeichen 4 C 212/06 und danach hat die Berufungsinstanz, das Landgericht Dortmund, am 20. Februar 2006 unter Aktenzeichen 11 S 189/06 einen Anspruch des 83-jährigen Rentners Klaus Metzger auf ein generelles Rauchverbot im AWO Seniorenzentrum Ickern in Castrop-Rauxel verneint. Das Landgericht bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf eine Verfügung des Vorsitzenden Richters, in der dieser dargestellt hatte, dass sich die Kammer vollinhaltlich dem Urteil des Amtsgerichts anschließt.
Das Amtsgericht habe danach mit Recht festgestellt, dass eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich sei. Ergänzend bemerkte die Kammer, dass ein allgemeines unbeschränktes Rauchverbot, das der Kläger fordert, wegen des erheblichen Eingriffs in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einer formalgesetzlichen Grundlage bedarf. Dies ergebe sich aus der so genannten Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Als Bei-spiel wurde auf dessen Entscheidung zum so genannten Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen verwiesen. Das Landgericht verneinte zudem, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Es ist jetzt sicher müßig darüber zu spekulieren, wie die Gerichte entschieden hätten, wenn Klaus Metzger kein generelles Rauchverbot, sondern einen wirksamen Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens gefordert hätte, konkretisiert durch die Einhaltung von Feinstaubgrenzwerten in den Bereichen des Seniorenzentrums, die von allen Bewohnern genutzt werden. Da den Bewohnern das Rauchen in den von ihnen bewohnten Zimmern aus Gründen des Brandschutzes verboten ist, bliebe den Rauchern – so das Amtsgericht – "nur die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Stellen im Aufenthaltsbereich dem Rauchen nachzugehen". Hierbei sei zu berücksichtigen, "dass es sich auch für diese Bewohnerinnen und Bewohner um ihr Zuhause handelt". Bei der Abwägung der Interessen aller Heimbewohner erscheine daher die "Anordnung eines generellen Rauchverbots als Nebenpflicht aus dem Heimvertrag unangemessen".
Tatsache ist: 6 von 100 Bewohnern des Seniorenzentrums Ickern rauchen und einige der Besucher. Zusammen genommen ist es eine kleine Minderheit, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der großen Mehrheit in den letzten Jahren des Lebens rücksichtslos beeinträchtigt.
Klaus Metzger kann aber darauf hoffen, dass noch in diesem Jahr gesetzliche Regelungen für Seniorenheime beschlossen und in Kraft treten werden, die deren Bewohner vor dem hochgiftigen Schadstoffgemisch Tabakrauch durch ein generelles Rauchverbot zumindest für die gemeinschaftlich genutzten Räume schützen. So sieht es jedenfalls der Beschluss der Minister-konferenz der Länder zum Nichtraucherschutz vom 23.02.2007 in Hannover vor. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 1. März 2011 )
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