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Seite 4 von 26 Ausnahmen vom Rauchverbot verfassungswidrigDie von mehreren Bundesländern ins Auge gefassten Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten sind verfassungs- und gesetzeswidrig. Der Vorrang des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) vor dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) ist in allen diese Themen betreffenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkennbar, z.B. in der vom 22. Januar 1997 zu Warnhinweisen auf Zigarettenpackungen.
Darüber hinaus hat das BVerfG bereits 1958 unter Aktenzeichen 1 BvR 596/56 zur Berufsfreiheit als Kernaussage (Drei-Stufen-Theorie) formuliert, dass der Gesetzgeber am freiesten ist, wenn er reine Ausübungsregelungen trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirken, vielmehr nur bestimmen, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben. Hier können in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen; nach ihnen ist zu bemessen, welche Auflagen den Berufsangehörigen gemacht werden müssen, um Nachteile und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Ausnahme in ArbStättV bereits jetzt gesetzeswidrigIm Arbeitsschutzgesetz ist in § 1 Abs. 1 geregelt, dass dieses Gesetz dazu dient, "Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen." Demzufolge ist die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gesetzwidrig. Verordnungen dienen nämlich dazu, gesetzliche Regelungen näher zu bestimmen. Sie dürfen nicht dem Gesetz widersprechen. Nichts anderes aber bedeutet die Ausnahmeregelung, wonach der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen hat, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Unverständlich ist der Ausschluss einer Berufsgruppe mit rund einer Million Beschäftigten insbesondere auch, weil in § 1 Abs. 1 ArbStättV als Ziel definiert ist: "Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten." NID bietet Beschäftigten des Gaststättengewerbes Rechtsschutz anDie Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID) ist bereit, Beschäftigen des Gaststättengewerbes, für die eine Ausnahmeregelung vor dem Recht auf Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens gelten würde, nach Prüfung im Einzelfall Rechtsschutz zu gewähren. Doch nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Gastwirte, die bei Ausnahmeregelungen unter Wettbewerbsverzerrung leiden würden, sollten einen Gang vors Gericht ins Auge fassen. Schließlich geht es um ihre Existenz. Nur Rauchverbote ohne Ausnahmen sichern annähernd gleiche Chancen. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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