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Nichtraucher-Info Nr. 68 - IV/07 Drucken E-Mail
Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause   
Donnerstag, 4. Oktober 2007

Rauchverbote allein reichen nicht aus:
Entlastung am einen Ort führt zu Belastung am anderen Ort

Die ersten Rauchverbote in Gaststätten sind in Kraft. Baden-Württemberg und Niedersachsen machten am 1. August 2007 den Anfang, für die Hessen be-gannen die rauchfreien/raucharmen Zeiten am 1. Oktober. In allen anderen Bundesländern werden voraussichtlich ab 2008 vergleichbare Regelungen gelten. Und ohne Zweifel: 2007 ist ein Wendejahr. Der Schutz der Menschen vor den Gesundheitsgefahren des Pas-sivrauchens wird wesentlich verbessert.

Den politischen Entscheidungen vor-aus ging ein jahrzehntelanger Kampf, der immer noch nicht beendet ist. Denn das, was beschlossen wurde bzw. im Herbst noch beschlossen werden wird, enthält noch viele Lücken. Weiterhin gilt § 5 Abs. 2 ArbStättV, der den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in Einrichtungen mit Publikumsverkehr aushebelt. Weiterhin darf in einigen Bundesländern in Festzelten 21 Tage lang munter vor sich hin gequalmt und dürfen Gäste und Personal durch das dabei entstehende hochgiftige Schadstoffgemisch Tabakrauch ge-schädigt werden. Und weiterhin sind die Ausnahmen vom Rauchverbot meist so formuliert, dass sie Interpreta-tionsspielraum lassen.

Noch mehr aber zeigen die Erfahrungen in Baden-Württemberg und Nie-dersachsen wie befürchtet auf, dass es nicht reicht, Rauchverbote zu erlassen, ohne gleichzeitig auch die Orte zu be-stimmen, an denen geraucht werden darf, und unter welchen Bedingungen. Seit August beklagen sich Nichtraucher bei der NID, dass das Rauchverbot in Gaststätten sie erst zu Passivrauchern gemacht hat. Bettina F. aus Mannheim schreibt für ihre Kolleginnen:

Wir arbeiten in einem Geschäft in einer Passage in Mannheim. Uns gegenüber befindet sich ein Weinlokal. Da in ihm selbst nicht geraucht werden darf, rauchen die Gäste an den Tischen in der Passage. Diese Tische befinden sich in unmittelbarer Nähe unseres Geschäftes, d.h. direkt gegenüber. Wir sind nun tagtäglich dem Tabakrauch ausgesetzt. Unser Geschäft hat keine Fenster nach außen. Wir haben keine Möglichkeit zu lüften.

Wenn es den Rauchern an den Tischen in der Passage zu kalt wird, macht die Bedienung des Weinlokals die Passagentür zu. Dadurch werden wir komplett "zugequalmt". Ist eine Einkaufspassage kein öffentliches Gebäude? Obwohl das neue Nichtraucherschutzgesetz uns vor dem Qualm schützen sollte, sind wir dem Tabakrauch noch viel mehr ausgesetzt als zuvor.

Darf das wirklich so sein? Die Bedienungen im Lokal werden verschont vom Rauch und wir im Geschäft nebenan kriegen alles ab! Außerdem laufen Leute durch die Passage, teilweise mit Kindern. Die wollen doch auch nicht dem Qualm ausgesetzt sein. Gilt das Rauchverbot wenigstens, wenn die Passagentüren zugemacht werden?  

Die von Bettina F. auf Vorschlag der NID angeschriebene Ortspolizeibehörde antwortete ihr:

Vielen Dank für Ihre Anfrage bzgl. des Nichtraucherschutzes. Nachdem es sich bei der Passage um kein öffentliches Gebäude handelt, ist das Rauchen dort grundsätzlich gestattet. Das Rauchverbot bezieht sich lediglich auf den Bereich der Gaststätte, es sei denn, dass vom Eigentümer der Passage durch eine entsprechende Hausordnung anderweitige privatrechtliche Regelungen getroffen worden sind.

Die Ortspolizeibehörde hat Bettina F. auf einen Weg verwiesen, der schon rechtlich erfahrenen Personen Bauchschmerzen bereitet. Wer ist der Ansprechpartner? Der Arbeitgeber, das Weinlokal, der Eigentümer des Passagenteils oder die Eigentümer der Gesamtpassage? Wer ist zunächst anzusprechen oder sollten alle gleichzeitig mit dem Problem konfrontiert werden? Fest steht: der Eigentümer des Passagenstücks, auf dem die Raucher nun stehen und rauchen, raucht selbst. Bettina F. rechnet damit, bei ihm kein Verständnis zu finden. Doch vielleicht gibt es eine Chance, wenn sich viele Zigarettenkippen und sonstiger Unrat ansammeln? Vielleicht beklagen sich auch noch andere Passanten? Vielleicht hilft eine Unterschriftensammlung?

Der Fall zeigt deutlich: Es reicht nicht, das Rauchen an dem einen Ort zu verbieten, es ist ebenso erforderlich, den Ort, an dem ohne Gefahr für andere Menschen geraucht werden darf, festzulegen. Rauchverbote in Gebäuden ohne Ausnahmen können jene Menschen gesundheitlich gefährden und schädigen, die oberhalb, neben oder gegenüber den Rauchplätzen im Freien wohnen oder arbeiten. Solange das Rauchen nicht generell verboten ist – und damit ist realistisch gesehen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen –, müssen wir dafür sorgen, dass Rauchen unter kontrollierten Bedingungen erfolgt. Wie wäre es mit der Regel: Rauchen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist.

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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 1. März 2011 )