|
Seite 17 von 48 Schweizer Bundesgericht: Rauchverbote verstoßen nicht gegen Verfassung, aber es muss Ausnahmen geben In Deutschland wollen Gastwirte gegen Rauchverbote klagen, weil sie ihre persönliche Entscheidungsfreiheit unverhältnismäßig stark eingeschränkt sehen. Ihre Standesvertretung, der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga), hält die Verfassungswidrigkeit nicht für ganz so offensichtlich gegeben. Deshalb lässt er die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gegen Rauchverbote erst einmal von Verfassungsrechtlern prüfen. Ein Grund für die Zurückhaltung des Dehoga könnte in der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 28. März 2007 liegen. Das Gericht hatte es abgelehnt, die Initiative "Passivrauchen und Gesundheit", die Volksabstimmungen über Rauchverbote für öffentliche und öffentlich zugängliche Räume (Gaststätten, Hotels, Kinos, Theater usw.) fordert, zu verbieten. Die rechtspolitische Hauptfrage, ob das Rauchverbot das Grundrecht der persönlichen Freiheit der Raucher verletzt, ließen die sieben Bundesrichter allerdings offen. Einige meldeten jedoch Zweifel an, ob das Rauchen – insbesondere das Rauchen an allen Orten und zu allen Zeiten – wirklich als elementares Merkmal der Persönlichkeitsentfaltung angesehen werden könne. Ein Richter warf die Frage auf, ob nicht auch der Nichtraucher den Grundrechtsschutz der persönlichen Freiheit beanspruchen könnte – für die Freiheit, nicht passiv rauchen zu müssen. Ob die persönliche Freiheit verletzt werde oder nicht, sei aber nicht abstrakt zu beurteilen, sondern stets in konkreten Fällen, erklärte das Gericht. Als Beispiel führte ein Richter an, dass die persönliche Freiheit nicht verletzt werde, wenn man ihm verbiete im Klassenzimmer zu rauchen. Die persönliche Freiheit eines Gefangenen könnte aber durchaus tangiert sein, wenn man ihm auch noch die letzte Rauchgelegenheit nehmen würde. Die Richter äußerten, dass im Falle des Nichtraucherschutzes die Voraussetzungen gegeben wären, andere Grundrechte einzuschränken. Die Schädlichkeit des Passivrauchens sei heute erwiesen und Rauchverbote in öffentlichen und öffentlich zugänglichen Räumen seien ein geeignetes und grundsätzlich verhältnismäßiges Mittel, um die Gesundheit der Nichtraucher zu schützen. Ausnahmen vom strikten Rauchverbot werde es aber geben müssen. Schließlich dürfe der staatliche Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck es erfordere. Diese Ausnahmen festzulegen, etwa für Gefangene, Altersheimbewohner oder Hotelgäste, sei Sache des Gesetzgebers, betonten die Bundesrichter. Dieser werde dabei, so Bundesgerichtspräsident Arthur Aeschlimann, "im Rahmen der praktischen Konkordanz eine vernünftige Lösung suchen müssen. www.nachrichten.ch, 28.3.07 www.espace.ch, 29.3.07 Zurück zum Inhaltsverzeichnis
|