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Seite 5 von 48 Wir stehen erst am Anfang! Der Tabakkonsum, das Rauchen, die Giftinhalation oder wie immer ein so dummes Verhalten wie das Rauchen auch zu bezeichnen ist: Mit ein paar halbherzigen Gesetzen ist es nicht getan: Das Schadstoffgemisch Tabakrauch wird so lange die Menschen in ihrer Gesundheit beeinträchtigen, wie es erzeugt wird. Doch es leuchtet sicher ein, dass die Chancen, die Beeinträchtigung der Lebensqualität der Nichtraucher durch Passivrauchen zu minimieren, umso besser sind, je weniger geraucht wird. Deshalb ist und bleibt die Verminderung des Tabakkonsums ein essenzielles Ziel der NID und aller Gesundheitsorganisationen. Die Tatsache, dass Bundesregierung und Bundestag nicht gewillt sind, auch die Beschäftigten in Einrichtungen mit Publikumsverkehr vor dem Giftcocktail Tabakrauch zu schützen, ist skandalös. Dies gilt vor allem deshalb, weil es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt: "Die Gefährlichkeit der im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffe für die Gesundheit ist wissenschaftlich unbestritten. Tabakrauch beinhaltet mehr als 4 000 Inhaltsstoffe, von diesen sind über 50 als potenzielle Kanzerogene bekannt. Passivrauchen ist in hohem Maße krebserregend und hat Herz-Kreislauferkrankungen zur Folge. Die Zahl der Toten durch Passivrauchen wird für Deutschland auf jährlich mindestens 3 300 geschätzt. Passivrauch ist vermutlich der quantitativ bedeutsamste inhalative Krankheitsauslöser in der Innenraumluft. (...) Nach ge¬sicherter Studienlage ist das Passivrauchen für viele andere Erkrankungen und Todesfälle mitverantwortlich, wie koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, chronischobstruktive Lungenerkrankungen und plötzlicher Kindstod." | Warum angesichts der beispiellosen Schädlichkeit des Passivrauchens für die Beschäftigten in Einrichtungen mit Publikumsverkehr weiterhin eine Ausnahme vom Recht auf Schutz der Gesundheit, also des wertvollsten Gutes, gelten soll (vgl. § 5 Abs. 2 ArbStättV), ist völlig unverständlich. Durch das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" vom 20. Juli 2007 werden die Beschäftigten in Einrichtungen des Bundes und der Verfassungsorgane des Bundes (und spätestens Anfang 2008 auch die Beschäftigten in Einrichtungen der Länder und der Verfassungsorgane der Länder) zudem besser gestellt als die Beschäftigten im privatwirtschaftlichen Bereich. Für erstere gilt ein grundsätzliches Rauchverbot, eventuelle Raucherräume dürfen nicht gleichzeitig Arbeitsräume sein. Für privatwirtschaftliche Betriebe gilt dagegen, dass nichtrauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens geschützt werden müssen. Das heißt, dass eine Trennung in Raucher und Nichtraucher erforderlich ist, denn solange in Arbeitsräumen geraucht werden darf, müssen Nichtraucher, die bei rechtswidrigen Verhältnissen ihr Recht einfordern, mit Ausgrenzung, Karriereknick und Kündigung rechnen. Der NID sind derartige Fälle zur Genüge bekannt. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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