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Nichtraucher-Info Nr. 69 - I/08 |
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Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause
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Donnerstag, 13. Dezember 2007 |
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Seite 11 von 44 Tabakrauch im Sonnenstudio "Der Kunde erfährt AYK als ein qualitativ hochwertiges, abgerundetes Wellness- und Beautyerlebnis mit eigenen Kosmetiklinien, mit einer exklusiven und innovativen Solarientechnik (Raumfreiheit, Rundum Bräune, etc.), einer computergestützten, diagnostischen Hautanalyse und einer Reihe weiterer Features.", heißt es auf der Webseite der Ayk-Sonnenstudio-Kette (www.ayk.de). Durch ein "unternehmenseigenes Qualitäts- und Gütesiegel" werde den AYK Studios so die Möglichkeit gegeben, "ihren Kunden die besondere AYK Qualität wirkungsvoll und seriös zu kommunizieren." Im Nürnberger Ayk-Studio wird man zusätzlich zu den bräunenden Strahlen auch noch Tabakrauch ausgesetzt. Die Bitte eines Kunden mit Ein-Jahres-Vertrag, durch ein Rauchverbot für gesundheitsverträgliche Luft zu sorgen, blieb ungehört. Rat der NID: "Sie haben ein Recht auf Kündigung des Vertrags, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie bei Abschluss des Vertrags nicht gewusst haben, dass Sie bei der Benutzung des Sonnenstudios Tabakrauch ausgesetzt sein werden. Wenn Sie dem Studiobetreiber schriftlich kundtun, dass Sie den Vertrag kündigen werden, wenn er nicht bis zum ... (zwei- bis vierwöchige Frist) dafür gesorgt hat, dass Sie das Sonnenstudio ohne Gefährdung durch das hochgiftige Schadstoffgemisch Tabakrauch nutzen können, dann dürfte es eigentlich keine rechtlichen Probleme geben. Wenn Sie bereits gezahlt haben, müssten Sie allerdings den Ihnen zustehenden Betrag notfalls per Zivilklage einfordern." Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 1. März 2011 )
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