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Seite 10 von 44 Bestücken von Zigarettenautomaten kein Drogenhandel Weil sie keinen "Handel mit der Droge Nikotin" betreiben wollten, weigerten sich zwei Bergleute, die eine Rente wegen verminderter Berufsunfähigkeit bezogen, als Auffüller von Zigarettenautomaten zu arbeiten. Das Bundessozialgericht entschied wie das Landessozialgericht zuvor: Die Tätigkeit ist zumutbar. "Der Gesetzgeber hat sich entschieden, dem Konsumenten die Entscheidung zu überlassen, sich zu schädigen. Der Rentenversicherer hat nur zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft, also den Beitragszahlern, abzuwägen", heißt es in der Urteilsbegründung zum Revisionsverfahren am Bundessozialgericht in Kassel. Nur weil die Tätigkeit etwas mit dem Rauchen zu tun habe, dürfe eine solche Arbeit nicht abgelehnt werden. Die beiden Kläger, die Bergmannsarbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten, lehnten die ihnen als Job-Alternative angebotene Stelle als Bestücker von Zigarettenautomaten als unzumutbar mit der Begründung ab, dass ein "Handel mit der Droge Nikotin" von ihnen nicht verlangt werden könne. Einer von ihnen führte an, die Tätigkeit eines Zigarettenauffüllers sei "gesellschaftlich geächtet". Dass diese Argumente wirklich auf edle Motive zurückzuführen sind, muss mindestens bei einem der Kläger bezweifelt werden: In zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen stellte sich nämlich heraus, dass dieser langjähriger Raucher ist. Das LSG hatte in seiner Entscheidung vom 8. November 2005 die Auffassung vertreten, dass eine von Artikel 4 Grundgesetz geschützte ernsthafte Gewissensentscheidung in diesem Fall nicht zu erkennen sei. Stefan Nolte, Dezernent in der Gerichtsverwaltung des LSG, sagte Spiegel online: "Die vorgeschlagene Tätigkeit ist erlaubt und damit legal. Auch kann man das inhaltlich nicht vergleichen mit einer Gewissensentscheidung, die zum Beispiel ein Pazifist treffen muss, der in einem Rüstungsbetrieb arbeiten soll." Die Schutzfunktion des Artikel 1 Grundgesetz über die Menschenwürde würde im vorliegenden Fall "bei weitem überspannt". Das Urteil des Bundessozialgerichts lag zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht in elektronischer Form vor. Der vorliegende Bericht stützt sich auf einen Artikel in www.spiegel.de/panorama/justiz vom 9. Oktober 2007. Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Gelsenkirchen sind abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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