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Nichtraucher-Info Nr. 71 - III/08 Drucken E-Mail
Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause   
Donnerstag, 21. August 2008

Bundesverfassungsgericht:

Rauchverbot ohne Ausnahmen verfassungsgemäß

ImageAm 30. Juli 2008 verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden von Gastwirten gegen die in ihren Ländern geltenden Gesetze zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens: Danach sind die in den Gesetzen vorgesehenen Ausnahmen vom Rauchverbot zum Beispiel für Mehr-Raum-Gaststätten, die einen Raucherraum einrichten können, verfassungswidrig, weil sie die Ein-Raum-Gaststätten, die ihre Gäste zum Rauchen ausnahmslos vor die Tür schicken müssen, unverhältnismäßig benachteiligen.

Die Verfassungsrichter verlangen, dass die Ausnahmen vom Rauchverbot derart gestaltet sein müssen, "dass sie auch bestimmte Gruppen von Gaststätten – hier: die getränkegeprägte Kleingastronomie – miterfassen, um bei diesen besonders starke wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden". Verfassungswidrig ist also die Ungleichbehandlung der Gastwirte.

Entscheidend ist jedoch die Feststellung auf Seite 42 f des Urteils (Aktenzeichen 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08):

"Auf der Grundlage der Ihm zuzubilligenden Spielräume wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot zu verhängen.

Da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben zu den besonders hohen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen. Der Gesetzgeber ist daher von Verfassungs wegen nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Betreiber von Gaststätten Ausnahmen von einem Rauchverbot für Gaststättenbetriebe in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen zuzulassen. Er kann sich vielmehr für ein Konzept des Nichtraucherschutzes entscheiden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens Priorität gibt. Werden nämlich Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten insbesondere für Raucherräume oder die Zeltgastronomie zugelassen, so bedeutet dies einen teilweisen Verzicht auf das an sich angestrebte Ziel des Gesundheitsschutzes. Um die ansonsten drohende 'deutliche Reduzierung des Nichtraucherschutzes' zu vermeiden, hat etwa der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, also insbesondere für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse und Flugzeuge, keine Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen."

Interimslösung bis zur Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber auf, den Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens bis zum 31. Dezember 2009 neu zu regeln. Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existenzielle Nachteile zu vermeiden, lässt es bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Ausnahme vom Rauchverbot zu, wenn die Gaststätte

  • keine zubereiteten Speisen anbietet,
  • eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter hat,
  • nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und
  • Personen unter 18 Jahren den Zutritt verwehrt und
  • sich im Eingangsbereich als Rauchergaststätte kennzeichnet.

Diskotheken können einen Raucherraum für Volljährige einrichten. In diesem darf sich jedoch keine Tanzfläche befinden.

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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 1. März 2011 )