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Seite 3 von 44 Pyrrhus-Sieg oder "Wer zuletzt lacht, ..." Jubelnde Gastwirte waren auf den Fernsehschirmen zu sehen, als der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senats, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, die Verfassungswidrigkeit der Gesetze ver-kündete. Was danach folgte, dürfte aber den Gastwirten, sofern sie in ihrer freudigen Trunkenheit noch aufnahmefähig waren, nicht so ganz gefallen haben. Denn die Begründung für die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelungen und die Feststellung, dass ein Rauchverbot ohne Ausnahmen verfassungsgemäß sei, lässt eher auf einen Pyrrhus-Sieg der Jubelschreier schließen. Warum? Letztlich stellt das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber vor eine unlösbare Aufgabe, wenn ein "Gesundheitsschutz verminderter Intensität" als Ziel definiert wird. Denn jede Ausnahmeregelung würde – wie schon die CSU-Fraktion im Oktober 2007 festgestellt hat – zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es gäbe immer eine benachteiligte Gruppe, die Existenz bedrohende Grundrechtsverletzungen geltend machen kann. Dass die von den Verfassungsrichtern angeordnete vorläufige Freigabe des Rauchens nicht für eine grundsätzliche Regelung taugt, zeigt schon das mehr oder weniger willkürliche Flächenmaß von 75 Quadratmetern, das der Vereinbarung des Dehoga mit dem Bundesgesundheitsministerium entlehnt ist. Warum soll das Rauchen in einer 80 Quadratmeter großen Kneipe verboten und in einer fünf Quadratmeter kleineren erlaubt sein? Der Grad der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ist abhängig von der Menge der Schadstoffe in der Luft und völlig unabhängig davon, ob in dieser Luft nur getrunken und nicht auch gegessen wird. Unter "zubereitete Speisen" sind alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel zu verstehen. In den Kleingaststätten können die Wirte deshalb zum Beispiel Kekse, Zwieback, geröstete und gesalzene Erdnüsse, Dauerwurst und anderes mehr anbieten. Wo bleibt derSchutz der Beschäftigten? Der Schutz der Beschäftigten in der Gastronomie obliegt dem Bund und nicht den Ländern. Da der Bund für das Arbeitsrecht zuständig ist, gilt grundsätzlich auch § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung. Dieser sieht eine Ausnahme vom Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, also Gaststätten, vor. Eine Streichung dieses Absatzes würde zwangsläufig zu einem Rauchverbot in Gaststätten mit Beschäftigten führen, nicht jedoch in Gaststätten, in denen nur der Inhaber bedient. Ein generelles Rauchverbot in Gaststätten ohne Ausnahmen würde dieses Problem beseitigen. Das AKTIONSBÜNDNIS NICHTRAUCHEN veranstaltet im September in Berlin zusammen mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Institut für Arbeitsmedizin der Charité eine Tagung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Im Mittelpunkt steht § 5 Abs. 2 ArbStättV. Zurück zum Inhaltsverzeichnis
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