Das Amtsgericht Düsseldorf verhandelt am 24. Juli darüber, ob einem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn er in seiner Wohnung raucht und dabei die nichtrauchenden Nachbarn durch den aus seiner Wohnung dringenden Tabakrauch nicht nur belästigt, sondern auch in ihrer Gesundheit gefährdet.
"Wenn
im Mietvertrag kein Rauchverbot vereinbart worden ist, kann der Vermieter dem
Mieter das Rauchen in der eigenen Wohnung nicht verbieten", erklärt
Ernst-Günther Krause, geschäftsführender Vizepräsident der
Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. (NID). Ganz anders sehe es jedoch mit
der Entsorgung des hochgiftigen Schadstoffgemisches Tabakrauch durch den Mieter
aus. Es gebe kein Recht auf uneingeschränkte Belastung der Mitmenschen mit
Dutzenden krebserzeugenden Stoffen. Gerichtlich geklärt sei, dass
Klavierspielen, Trompeteblasen und Lärm erzeugende handwerkliche Arbeiten im
Haus nur wenige Stunden am Tag hingenommen werden müssen. "Deshalb",
so der Nichtraucherschützer, "hat kein Raucher das Recht, zu jeder
Tageszeit am Balkon zu rauchen oder über das Fenster Schadstoffe in einer Menge
wie ein Auto mit laufendem Motor zu entsorgen." Es
gehe nicht um ein Rauchverbot in der eigenen Wohnung, sondern darum, Rauch- und
Lüftungszeiten mit den Nachbarn abzustimmen, meint Krause, "Ich nehme an,
dass der Düsseldorfer Raucher nicht zu einem Kompromiss bereit war. Ob dies
eine fristlose Kündigung rechtfertigt, kann nur dann hinreichend eingeschätzt
werden, wenn bekannt ist, welche letztlich erfolglosen Vermittlungsversuche der
Vermieter unternommen hat." Die
NID hat in einem anderen Fall im Land Brandenburg einem nichtrauchenden Ehepaar
Rechtsschutz gewährt. Die Eheleute verlangen von den Nachbarn unter ihnen, dass
sie nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon rauchen. Der Balkon ist die einzige
Möglichkeit der Kläger zum Aufenthalt in der Sonne. Eine Querlüftung ist nur
möglich, wenn Balkon und ein Fenster auf der Rückseite des Hauses gleichzeitig
geöffnet sind. Beim gegenwärtigen Rauchverhalten der Beklagten gleicht das aber
einem Lotteriespiel, da jederzeit mit aufsteigenden Rauchschwaden zu rechnen
ist und eingedrungener Tabakrauch erst dann beseitigt werden kann, wenn auf dem
Balkon nicht mehr geraucht wird. Die anonymisierte Klageschrift ist als "Klageschrift-Beispiel"
unter
http://www.nichtraucherschutz.de/nichtraucher-schutz/nichtraucherschutz/nichtraucherschutz_in_der_wohnung.html
zugänglich. Ernst-Günther
Krause
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