Zeitliche Vorgaben für Rauchen und Lüften |
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Veröffentlicht von Ernst-Günther Krause
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Mittwoch, 24. Dezember 2014 |
Amtsgericht München: Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus ihrer Wohnung im 3. Obergeschoss sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der Klägerin im 4. Obergeschoss des Anwesens dringt und zwar zu folgenden Zeiten: 23:00 - 07:00 Uhr, 11:00 - 13:00 Uhr und 17:00 - 19:00 Uhr.
Damit hat das Amtsgericht München über einen Fall geurteilt, der in diesem Punkt fast identisch ist mit dem Fall, über den der Bundesgerichtshof im kommenden Jahr entscheiden muss. Im Münchner Fall standen sich zwei Wohnungseigentümer gegenüber, im Premnitzer Fall stehen sich zwei Mieter gegenüber.
Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2014 unter Aktenzeichen 485 C 28018/13.
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Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 24. Dezember 2014 )
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