Zigarettenautomaten im Außenraum - Ein lang geduldeter Rechtsbruch

In Deutschland stehen rund 250.000 Zigarettenautomaten, viele davon außerhalb geschlossener Räume. Sie ermöglichen nicht nur den jederzeitigen Kauf von Tabak- und Nikotinprodukten, sondern sind durch ihre Gestaltung, die sichtbaren Marken und die Abbildungen der angebotenen Produkte zugleich im öffentlichen Raum präsent.

Eine aktuelle Sonderausgabe des Ärztlichen Arbeitskreises Rauchen und Gesundheit e.V. beschäftigt sich mit der Frage, ob die Aufstellung solcher Automaten im Außenraum mit dem Tabakerzeugnisgesetz vereinbar ist.

Das Tabakerzeugnisgesetz definiert Werbung als kommerzielle Kommunikation, die unmittelbar oder mittelbar den Verkauf eines Produkts fördern kann. Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ist grundsätzlich verboten. Nach der in der Veröffentlichung vertretenen Auffassung erfüllen frei zugängliche Zigarettenautomaten diese Merkmale: Sie dienen dem Verkauf, lenken die Aufmerksamkeit auf Tabak- und Nikotinprodukte und können durch Markenlogos, Farben und Produktabbildungen Kaufanreize schaffen.

Die Autoren weisen außerdem darauf hin, dass Zigarettenautomaten von allen Menschen im öffentlichen Raum wahrgenommen werden – darunter Nichtraucher, ehemalige Raucher sowie Kinder und Jugendliche. Die gesetzliche Ausnahme für Werbung an den Außenflächen von Geschäftsräumen des Tabakfachhandels sei daher nach ihrer Einschätzung nicht auf freistehende Automaten übertragbar.

Die Veröffentlichung kommt zu dem Ergebnis, dass Zigarettenautomaten außerhalb geschlossener Räume unter das Verbot der Tabakaußenwerbung fallen und ihre Aufstellung dort rechtlich nicht zulässig ist.

Die ausführliche Argumentation, die herangezogenen gesetzlichen Regelungen, Gerichtsentscheidungen und Quellen finden Sie in der vollständigen Sonderausgabe:

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