Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Der Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt:

§ 5 Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Was bedeutet das im Grundsatz?

§ 5 Abs. 1 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass alle nicht rauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Der Arbeitgeber muss von sich aus ohne gesonderte Aufforderung tätig werden. Dazu stehen der Unternehmensleitung bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zur Verfügung. So ist beispielsweise eine Trennung von Rauchern und Nichtrauchern denkbar, die Schaffung von Raucherzonen oder die Installation von lüftungstechnischen Anlagen. In Frage kommt auch ein allgemeines Rauchverbot. Entscheidend ist, dass nichtrauchende Beschäftigte keinem Tabakrauch ausgesetzt sind. Im Anhang der ArbStättV ist unter Ziffer 3.6 festgehalten, dass „ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein“ muss.

Welche Ausnahmen gibt es?

§ 5 Abs. 2 ArbStättV lässt Ausnahmen für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr zu. Diese betreffen im Wesentlichen die Gaststätten. Da den Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen wurde, kam es in der Folge zu unterschiedlichen Regelungen. Während in Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland für Gaststätten ein ausnahmsloses Rauchverbot gilt, lassen andere Bundesländer das Rauchen in Gaststätten unter bestimmten Bedingungen, z.B. Raumgröße, reiner Getränkeausschank, zu.

Die ArbStättV gilt grundsätzlich und ausschließlich nur für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Sie umfasst nicht den gesundheitlichen Schutz dritter Personen, z.B. von Kunden oder Gästen.

Schadet „kalter“ Tabakrauch der Gesundheit?

Ein Rauchverbot bezieht sich in der Regel auf einen umschlossenen Raum ohne zeitliche Ausnahmen. Zeitweises Rauchen würde den Raum mit Tabakrauch kontaminieren und zur Gesundheitsgefährdung durch „kalten Tabakrauch“ (Third Hand Smoke) führen. Informationen dazu sind u.a. der Veröffentlichung des Deutschen Krebsforschungszentrums „Kalter Tabakrauch“ zu entnehmen:

Ist Rauchen am Eingang oder unterm Fenster hinzunehmen?

Ein klares Nein. Woher der Tabakrauch kommt, ist völlig belanglos. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch hat immer Vorrang. Als Lösung bietet sich die genaue Festlegung der Orte zum Rauchen an. Diese sind so zu wählen, dass kein Tabakrauch zu Kolleginnen und Kollegen dringen kann.

Was ist bei Verstößen gegen § 5 ArbStättV zu tun?

Wer sein Schutzrecht wahrnehmen will, gerät leicht in die Gefahr, als Störenfried angesehen und als solcher behandelt zu werden. Um nicht rauchenden Beschäftigten Mobbing und andere Konsequenzen zu ersparen, bietet die Nichtraucher-Initiative Deutschland allen Betroffenen ihre Unterstützung an. Die NID ist seit Inkrafttreten des ersten Nichtraucherschutz-Paragrafen im Jahr 2002 in einer Vielzahl von Fällen tätig geworden. Schildern Sie der NID Ihre spezielle Situation und Sie erhalten einen kostenlosen Ratschlag, wie im konkreten Fall am besten zu verfahren ist.